Abfindungen |
|
nichts |
volle Versteuerung, rechnerische Verteilung nach 1/5-Regelung möglich |
Abgeltungssteuer ab 01.01.2019 (für alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen) |
|
nichts |
Einheitlicher Steuersatz: 25 % (zzgl. KiSt+SolZ) werden an der Quelle (Bank) einbehalten und direkt ans Finanzamt abgeführt. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, dann Geltendmachung in der ESt-Erklärung. |
Altersteilzeit |
§ 3 Nr. 28 EStG |
Voraussetzung:
Erfüllung der Bedingungen des Altersteilzeitgesetzes
steuerfrei:
Aufstockungsbeträge und Zuschläge zur gesetzlichen Rentenversicherung |
unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG |
Arbeitslosengeld und
-hilfe |
§ 3 Nr. 2 EStG |
alle Leistungen / Zahlungen |
unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG,
Ausnahme: Arbeitslosengeld IIDer Arbeitnehmer-/Werbungskostenpauschbetrag ist in Abzug zu bringen, soweit dieser nicht bereits anteilig bei den verbleibenden Arbeitnehmereinkünften verbraucht wurde. Tatsächlich entstandene Werbungskosten sind zu berücksichtigen. |
Aufmerksamkeiten
(von geringem Wert an den Arbeitnehmer oder seine Angehörigen) |
R 19.6 LStR |
Blumen/Präsente für besondere Anlässe bis zu 60 € |
Geld- und Sachzuwendungen in voller Höhe, wenn sie den Wert von 60 € übersteigen |
Ausbilder |
§ 3 Nr. 26 EStG |
Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen Institution oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtung. Der jährliche steuerfreie Höchstbetrag beträgt 2.400 €. Werbungskosten wirken sich erst steuerlich aus, soweit sie den Steuerfreibetrag von 2.400 € übersteigen. |
- Einnahmen aus einer hauptberuflichen Beschäftigung
- der den Freibetrag übersteigende Betrag
|
Aushilfe
(kurzfristig oder in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt) |
§ 8 Abs. 1 SGB IV
§ 40 Abs. 1
und 3 EStG
R 40a.1 LStR |
- Pauschalierung durch den Arbeitgeber Hinzuverdienstgrenzen bei Frührentnern und Hartz-IV-Empfängern sollten beachtet werden.
- Bei Abrechnung nach persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen sind Arbeitslöhne je nach Steuerklasse durch Ausnutzung der Grund- und sonstigen Freibeträge steuerfrei. Dies ist individuell zu ermitteln.
|
- 5 % + SolZ + KiSt für Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft
- 25 % + SolZ + KiSt für kurzfristig Beschäftigte
Zu viel gezahlte Steuer durch die monatliche Abrechnung kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden. |
Auslagenersatz
(Kosten des Arbeitgebers) |
§ 3 Nr. 50 EStG
R 3.50 Abs. 2 LStR |
Auslagen sind Aufwendungen des Arbeitgebers, die durch den Arbeitnehmer verauslagt wurden. Gegen ordentlichen Belegnachweis können diese in voller Höhe steuerfrei erstattet werden. Aufwendungen des Arbeitnehmers können steuerfrei erstattet werden, soweit diese nicht vom Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.
Die Belege wie Hotelrechnungen etc. sollten wegen des Vorsteuerabzugs bei der Umsatzsteuer gleich auf die Anschrift des Arbeitgebers ausgestellt werden.
Soweit keine Belege vorgelegt werden, ist die Erstattung kleinerer Beträge gegen Erstellung eines Hilfsbelegs mit den jeweiligen Erfahrungswerten (Parkgebühren etc.) möglich.
Pauschaler Auslagenersatz ist möglich, wenn wiederkehrende Ausgaben für einen repräsentativen Zeitraum (drei Monate) nachgewiesen werden. |
pauschale Erstattung von Arbeitnehmeraufwendungen ohne Einzelnachweis
- Ersatz von Kosten für private Lebensführung des Arbeitnehmers
|
Auslandsmontage |
ATE/DBA |
Gesamter Lohn bei einer mehr als dreimonatigen Auslandstätigkeit, soweit die Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses oder nach einem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) greifen. Der Nachweis, dass die Einkünfte im Ausland versteuert wurden, ist zu führen. |
unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG
Der Arbeitnehmer-/Werbungkostenpauschbetrag ist in Abzug zu bringen, soweit dieser nicht bereits anteilig bei den verbleibenden Arbeitnehmereinkünften verbraucht wurde. Tatsächlich entstandene Werbungskosten sind zu berücksichtigen. Die ausländischen Einkünfte sind nach den inländischen Besteuerungsregelungen zu ermitteln und dem Progressionsvorbehalt zu unterziehen. |
auswärts gestellte Mahlzeiten |
§ 8 EStG, R 8.1. Abs. 7 und 8 LStR 2011 |
bis 60 €, sofern Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht |
über 60 € oder sofern kein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht |
Autokosten
(für Privatwagen) |
§ 9 Abs. 2 EStG
R 9.5 Abs. 3 LStR
§ 3 Nr. 16 EStG |
- von und zur Arbeitsstätte: nichts
- bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit: 0,30 € je gefahrenen km oder tatsächliche Kosten und ggf. je mitgenommenen Arbeitnehmer 0,02 €
- Familienheimfahrten (siehe doppelte Haushaltsführung)
|
- 15%ige pauschale LSt + SolZ + KiSt durch den Arbeitgeber ohne Weiterbelastung an den Arbeitnehmer
- Aufwandsersatz, der über die steuerfrei zahlbaren Beträge hinausgeht
- Aufwandsersatz, der über die steuerfrei zahlbaren Beträge hinausgeht
|
BAföG |
§ 3 Nr. 2 EStG |
alle Leistungen/Zahlungen |
Einnahmen steuerfrei, jedoch – soweit nicht rückzahlbar – Anrechnung bei den Einkünften des Kindes/Grenzbetrag zum Erhalt des Kindergeldes bzw. zur steuerlichen Abzugsfähigkeit bei Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG |
Belegschaftsrabatte
(die Arbeitnehmern auf die unternehmens-üblichen Waren/Dienstleistungen des Arbeitgebers gewährt werden) |
§ 8 Abs. 3 EStG |
- Rabatte und unentgeltliche Sachbezüge bis 1.800 € pro Jahr
- Zur Ermittlung des Preisvorteils für den Arbeitnehmer ist der Endpreis um 4 % zu mindern.
|
- der den Freibetrag übersteigende Betrag
- Pauschalversteuerung nach § 40 EStG. Bemessungsgrundlage ist dann die Differenz zum ungekürzten Endpreis.
|
Berufskleidung
(vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, unentgeltlich oder verbilligt) |
§ 3 Nr. 31 EStG |
Aufwendungen für berufstypische Kleidung, deren Nutzung für private Zwecke nahezu auszuschließen ist (Beispiel: Uniform, Spezial-/Sicherheitsschuhe) |
nichts bei berufstypischer Kleidung |
Berufskraftfahrer |
§ 4 Abs. 5 EStG
R 9.6 LStR |
Berufskraftfahrer können Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Pauschbeträge für Reisekosten steuerfrei erhalten. Daneben können berufsspezifische Aufwendungen wie Kfz-Rechtschutz, ADAC-Beitrag, Berufshaftpflichtversicherung etc. vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden. |
die die Pauschbeträge für Reisekosten übersteigenden Beträge |
Betreuer |
§ 1835a BGB |
Aufwandsentschädigung des gesetzlichen Betreuers bis 2.400 € jährlich |
Beträge, soweit sie die angegebene Grenze überschreiten |
betriebliche Gesundheitsförderung |
§ 3 Nr. 34 EStG |
bis 500 €/Jahr (ausgenommen Mitgliedsbeiträge an Sportvereine etc.) |
soweit Steuerfreigrenze überschritten wird |
Betriebspension |
§ 19 Abs. 2 EStG |
Bezüge von Pensionsempfängern, die das 63. Lebensjahr bzw. als Schwerbehinderter das 60. Lebensjahr vollendet haben, oder Pensionen, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gezahlt werden: 19,2 % der Versorgungsbezüge, höchstens 1.440 €, zzgl. Zuschlag von 432 € bei Versorgungsbeginn ab 2018 |
Bezüge von jüngeren Pensionsempfängern bzw. wenn die Grenzen überschritten werden |
Betriebsveranstaltung
(Hinweis: Betriebsveranstaltungen dienen der Geselligkeit und Kontaktpflege und nicht der Vermittlung beruflicher Lerninhalte oder Firmeninfos. Dies wären Schulungsveranstaltungen. Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist freiwillig.) |
R 19.5 LStR
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG |
Maximal zwei Veranstaltungen im Jahr: Übernahme der Aufwendungen, soweit diese 110 € je Teilnehmer/Veranstaltung nicht übersteigen. |
soweit die Steuerfreigrenzen überschritten werden, in voller Höhe oder Pauschalbesteuerung mit 25 % + SolZ + KiSt durch den Arbeitgeber |
Bewerbungskosten |
|
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand für Vorstellungsgespräche – analog zu den Pauschbeträgen für Reisekosten
Auslagenersatz für Fotos etc. in voller Höhe |
pauschale Vergütungen, soweit damit die angeführten steuerfreien Erstattungen überschritten werden |
Bildschirmbrille/-hilfe |
H 9.12 LStR |
spezielle Brille für die Entfernungsbereiche am Bildschirmarbeitsplatz lt. augenärztlichem Gutachten |
nichts, wenn Kosten angemessen sind |
Direktversicherung,
Pensionsfonds,
Pensionskasse |
§ 3 Nr. 62 EStG
§ 3 Nr. 63 EStG |
bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (2018: 6.240 €) |
übersteigende Beträge
Die Bezüge aus den Versicherungen sind in der Auszahlungsphase in voller Höhe steuerpflichtig. |
doppelter Haushalt
(beruflich veranlasst) |
§ 3 Nr. 16 EStG |
Mehraufwendungen eines beruflich begründeten doppelten Haushalts (weiterer Haushalt am Beschäftigungsort):
- erste und letzte Fahrt:
- 0,30 € je gefahrenen km oder
- tatsächlich nachgewiesene Kosten
- eine wöchentliche Familienheimfahrt:
- 0,30 € ab dem ersten Entfernungskilometer oder
- tatsächliche Kosten für Flugticket
- Übernachtungskosten:
- nachgewiesene tatsächliche Kosten bis 1.000 €/Monat
- pauschal: 1.–3. Monat 20 € pro Übernachtung, ab 4. Monat 5 € pro Übernachtung
- Verpflegung:
- pauschal: 1.–3. Monat, siehe Reisekosten
Umzugskosten im Rahmen der Begründung, Beendigung oder des Wechsels der doppelten Haushaltsführung (tatsächlicher Aufwand)
Ansatz der Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsaufwendungen, soweit keine höheren Kosten nachgewiesen werden |
Arbeitgebererstattungen, die über die genannten Pauschbeträge hinaus gezahlt werden |
Elterngeld |
§ 3 Nr. 67 EStG |
alles |
unterliegt dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG (Verfahren beim BVerfG anhängig) |
Erbschaft |
§§ 13 ff. ErbStG |
- Ehegatten/eingetragene Lebenspartner bis 500.000 € und zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 € und zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag je nach Alter von 10.300 € bis 52.000 €
- Enkel, wenn Eltern verstorben sind, 400.000 €
- Enkel 200.000 €
- Eltern und Großeltern 100.000 €
- Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehegatten bis 20.000 €
- für andere Personen 20.000 €
Wohneigentum und Familienbetriebe sind unter bestimmten Bedingungen zusätzlich steuerfrei. |
Beiträge, die die angegebenen Grenzen übersteigen
Alle von einer Person innerhalb von zehn Jahren empfangenen Vermögensvorteile (Erbschaft und Schenkung) werden dabei zusammengerechnet. |
Erholungsbeihilfen |
R 40.2 LStR
§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG |
nichts, wenn sie nicht als Unterstützungen anzuerkennen sind |
- alles
- Pauschalbesteuerung mit 25 % + KiSt + SolZ für folgende Höchstbeträge möglich:
- für Arbeitnehmer 156 €
- für Ehegatten 104 €
- für jedes Kind 52 €
|
Erzieher |
§ 3 Nr. 26 EStG |
siehe Ausbilder |
siehe Ausbilder |
Erziehungsgeld |
|
alles |
|
Essenszuschuss
(Essen im Betrieb bzw. Ausgabe von Essensmarken) |
R 8.1 Abs. 7 LStR
§ 8 Abs. 2 EStG |
soweit es den amtlichen Sachbezugswert übersteigt |
die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt und dem amtlichen Sachbezugswert
Der amtliche Sachbezugswert kann durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. |
Fahrten zur
ersten Tätigkeitsstätte |
|
siehe Autokosten |
siehe Autokosten |
Fehlgeldentschädigung
(Kassengeld) |
R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR |
pauschal bis zu 16 € monatlich für Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst |
- bei anderen Arbeitnehmern
- Zahlungen über 16 €
|
Firmenwagen
(private Nutzung durch den Arbeitnehmer) |
H 9.5 LStR
R 4.12 Abs. 1 EstR |
- für Privatfahrten: nichts
- für Fahrten von und zur Arbeitsstätte: Zuschuss von 0,30 € möglich
- für Dienstfahrten: alles
- für Fahrten zu mehr als 30 km entfernten ständig wechselnden Einsatzstellen: alles
- bei reiner Außendiensttätigkeit unabhängig von Entfernung und Dauer: alles
- eine Familienheimfahrt pro Woche bei doppelter Haushaltsführung: alles
siehe Sammelbeförderung von Arbeitnehmern |
- Fahrtenbuch
Privat-km x km-Satz (tatsächlicher Aufwand/gefahrene km)
oder
- 1-%-Regelung
1 % des Bruttolistenpreises für Privatfahrten
+ 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungs-km für Fahrten Wohnung/Arbeit oder alternativ Einzelbewertung für tatsächliche Fahrten, max. 180 Tage/Jahr, 0,002 % vom Bruttolistenpreis je Entfernungs-km+ 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungs-km für steuerpflichtige Familienheimfahrten
|
geringfügig Beschäftigte (Minijobs) |
R 40a.1 Satz 1 LStR
§ 40a Abs. 2 und 2a EStG |
- monatliches Entgelt bis 450 €
- AG zahlt Pauschalabgaben: 15 % RV, 13 % KV (KV entfällt, wenn Arbeitnehmer privat oder nicht krankenversichert ist)
- AN ist rentenversicherungspflichtig, auf Antrag Befreiung möglich
|
- Pauschalsteuer von 2 %
oder
- nach persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
oder
- Pauschalversteuerung mit 20 %, wenn keine Beiträge zur gesetzlichen RV gezahlt werden müssen
|
Geschenke an
Arbeitnehmer |
|
siehe Aufmerksamkeiten |
siehe Aufmerksamkeiten |
Getränke und Genussmittel |
|
zum Verzehr im Betrieb (siehe auch Aufmerksamkeiten); im Übrigen siehe Belegschaftsrabatte |
|
Glücksspielgewinne |
|
alles |
|
Grundstücksverkauf
(im Privatvermögen) |
§ 23 Abs. 1 EStG
§ 23 Abs. 3 EStG |
Steuerfrei ist der Veräußerungsgewinn, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf der Immobilie mehr als zehn Jahre liegen oder die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Freigrenze: 600 € pro Jahr |
in voller Höhe, soweit die angeführten Bedingungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt sind und der Veräußerungsgewinn die Bagatellgrenze von 600 € übersteigt
Der Veräußerungsgewinn ist die Summe des Verkaufserlöses vermindert um die Verkaufskosten und die nach Abzug der steuerlich geltend gemachten Abschreibungsbeträge verbleibenden Anschaffungs-/Herstellungskosten. |
Gruppenunfallversicherung |
§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG |
|
- alles oder
- Pauschalbesteuerung mit 20 % + SolZ + KiSt durch Arbeitgeber möglich, wenn Betrag jährlich max. 62 € pro Arbeitnehmer nicht übersteigt (ohne Versicherungsteuer)
|
haushaltsnahes
Beschäftigungsverhältnis
(evtl. Zusammenrechnung mit → geringfügig Beschäftigten) |
R 40a.2 LStR |
siehe geringfügig Beschäftigte
Pauschalabgaben: 5 % RV, 5 % KV
steuerliche Vergünstigung gem. § 35a EStG u.U. für den Arbeitgeber möglich |
siehe geringfügig Beschäftigte |
Heimarbeiterzuschläge |
|
Ersatz typischer Aufwendungen, wenn sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen |
andere Aufwendungen oder typische Aufwendungen, wenn sie die Grenze übersteigen |
Hinterbliebenenbezüge
(aus öffentlichen Mitteln) |
§ 3 Nr. 6 EStG |
alle Leistungen/Zahlungen an Wehrdienst-/Zivildienstbeschädigte und Angehörige |
|
Insolvenzgeld |
§ 3 Nr. 2 EStG |
alle Leistungen/Zahlungen |
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) |
Jobticket |
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG |
nichts; siehe Autokosten
Bei Bezug eines Jobtickets durch den Arbeitgeber ist ein Sachbezug bis 44 € im Monat steuerfrei. |
in voller Höhe, wenn es kein Sachbezug bis 44 € ist
Pauschalversteuerung mit 15 % + SolZ + KiSt möglich ab dem 21. Entfernungskilometer |
Jubiläumsfeier |
|
siehe Betriebsveranstaltung |
Kinderbetreuung
(kurzfristig) |
§ 3 Nr. 34a EStG |
Arbeitgeberleistungen für Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, aus zwingenden und beruflichen veranlassten Gründen bis zu 600 € im Jahr |
- Leistungen über 600 €
- alles, wenn nicht zwingend beruflich veranlasst
|
Kindergartenplatz |
§ 3 Nr. 33 EStG |
zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern von Arbeitnehmern für betriebliche und außerbetriebliche Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen |
- Leistungen für Unterricht, Beförderung zum Kindergarten
- Leistungen für schulpflichtige Kinder
- bei Gehaltsumwandlungen
|
Krankengeld |
§ 3 Nr. 1
Buchst. a EStG |
alles |
unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) |
Kurzarbeitergeld |
§ 3 Nr. 2 EStG |
alles |
unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) |
Minijobs |
R 40a.2 LStR |
siehe geringfügig Beschäftigte |
Mobilitätshilfen |
|
von der Agentur für Arbeit gezahlte Leistungen für ehemalige Arbeitslose nach der Beschäftigungsaufnahme, z.B. Fahrt-, Reise- und Umzugskosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung |
kein Progressionsvorbehalt
Minderung der abziehbaren Werbungskosten des Arbeitnehmers |
nebenberufliche
ehrenamtliche
Tätigkeit |
§ 3 Nr. 26a EStG |
bei gemeinnütziger Tätigkeit bis 720 € Aufwandsentschädigung
jährlich |
Beträge, die 720 € übersteigen |
nebenberufliche
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen |
|
siehe Ausbilder |
Pensionsfonds,
Pensionskasse |
§ 3 Nr. 63 EStG |
siehe Direktversicherung |
Pflegegeld |
§ 3 Nr. 36 EStG
§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG |
Leistungen aus der Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen und die Weiterleitung an die Pflegeperson |
Weiterleitung an andere
Personen |
Rabatte |
|
siehe Belegschaftsrabatte |
Reisekosten |
§ 3 Nr. 13 EStG
R 9.4 LStR
R 9.6 LStR |
Fahrtkosten: tatsächliche Kosten oder siehe Autokosten
Nebenkosten (z.B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren, Telefonkosten u.Ä.): tatsächliche Kosten
Verpflegungskosten: pauschal bei Abwesenheit pro Kalendertag von
- 8 bis 24 Stunden sowie am An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen: 12 €
- 24 Stunden: 24 €
(Endet eine Reise ohne Übernachtung am nächsten Tag, dann werden die Abwesenheitszeiten addiert und dem Tag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.)
Übernachtungskosten: tatsächliche Kosten (Gesamtpreis für Übernachtung mit Frühstück: 20 % = 4,80 € für Frühstück abziehen) oder pauschal 20 €
Für jedes Land gelten gesonderte Übernachtungs- und Tagegelder. |
Erstattungen, soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen
Pauschalierung durch Arbeitgeber mit 25 % + KiSt + SolZ möglich, wenn Erstattung 200 % der Verpflegungspauschale nicht übersteigt
Erstattungen, soweit sie die angegebenen Grenzen übersteigen |
Sachbezug
(Bagatellgrenze) |
R 8.1 LStR
§ 8 Abs. 2 EStG |
Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge sind steuerfrei, wenn ihr Wert 44 € im Monat nicht übersteigt. |
alles, wenn der Bezug 44 € monatlich übersteigt
keine Umrechnung auf einen Jahresbetrag möglich |
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen |
§ 3 Nr. 38 EStG
§ 37a EStG |
Sachprämien, die zum Zweck der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewährt werden. Die Sachprämien müssen vom Steuerpflichtigen persönlich in Anspruch genommen werden und bleiben bis 1.080 € im Kalenderjahr steuerfrei.
Beispiel: Bonusprogramme („Vielflieger“, „Vielübernachter“) |
der übersteigende Betrag oder
Pauschalversteuerung mit 2,25 % + SolZ + KiSt |
Sammelbeförderung von Arbeitnehmern |
§ 3 Nr. 32 EStG |
Kostenlose oder verbilligte Beförderung von mehreren Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug. Die Notwendigkeit für den betrieblichen Einsatz muss erkennbar sein. |
Sammelbeförderung ohne betriebliche Notwendigkeit
Pauschalbesteuerung möglich
siehe Autokosten |
Schadenersatzleistungen |
H 19.3 LStR |
Leistungen des Arbeitgebers, wenn er gesetzlich dazu verpflichtet ist |
in allen anderen Fällen |
Schenkung |
§ 16 ErbStG |
- Ehegatten/eingetragene Lebenspartner bis 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder bis 400.000 €
- Enkel bis 200.000 €
- andere Personen (Steuerklasse I) bis 100.000 €
- Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen (Steuerklasse II) bis 20.000 €
- andere Personen (Steuerklasse III) bis 20.000 €
Wohneigentum/Familienbetriebe unter bestimmten Bedingungen zusätzlich steuerbefreit |
Beträge, die die Freibeträge übersteigen
Zusammenrechnung aller von einer Person innerhalb von zehn Jahren empfangenen Vermögensvorteile |
Soziales |
H 19.3 LStR |
unentgeltliche Benutzung von Parkplätzen, Bade- und Sportanlagen, Aufenthalts- und Erholungsräumen |
vom Arbeitgeber gemietete
Tennis- oder Squashplätze zur unentgeltlichen Nutzung |
Sozialversicherungsbeiträge |
|
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit; Arbeitgeberpflichtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie Arbeitgeberzuschüsse zu freiwilligen Versicherungen bis zur Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils |
Beträge, die die angegebenen Grenzen übersteigen |
Sparer-Pauschbetrag |
§ 20 Abs. 9 EStG |
Alleinstehende 801 €/
Zusammenveranlagte 1.602 € |
übersteigende Beträge:
25 % zzgl. SolZ + KiSt (Abgeltungsteuer) |
Streikunterstützung |
|
Leistungen der Gewerkschaften an ihre Mitglieder |
nichts |
Tagesmutter |
|
→ Kindergartenplatz |
→ Kindergartenplatz |
Tagungen/Lehrgänge |
|
Ersatz der nachgewiesenen Tagungs-/Lehrgangskosten und ggf.
→ Reisekosten |
Spesen, soweit sie die Pauschbeträge bei Reisekosten übersteigen |
Telefonkosten |
R 3.50 Abs. 2 LStR |
Ersatz der Telefonkosten bei Dienstreisen, doppelter Haushaltsführung, einem beruflich bedingten Umzug oder als Auslagenersatz
Berufliche Gespräche vom privaten Telefon können vom Arbeitgeber mit 20 %, max. 20 €, steuerfrei ersetzt werden. (Repräsentativer Durchschnittsbetrag für drei Monate wird für den gesamten Veranlagungszeitraum anerkannt.) |
aus anderen Anlässen gezahlte Telefonkosten
Beträge, die darüber hinausgehen |
Telekommunikationsgeräte des Arbeitgebers
(private Mitbenutzung) |
§ 3 Nr. 45 EStG |
private Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte |
nichts |
Trinkgelder |
§ 3 Nr. 51 EStG |
Beträge, die dem Arbeitnehmer freiwillig vom Kunden gezahlt werden |
Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat |
Übungsleiter |
|
siehe Ausbilder |
Umzug |
§ 3 Nr. 13 EStG
§ 3 Nr. 16 EStG |
Erstattungen inkl. Inserat, Maklergebühr, Schönheitsreparaturen, Beträge des Bundesumzugskostengesetzes für Bundesbeamte
pauschale Erstattung für
- Ledige 764 €
- Verheiratete 1.528 €
- jede weitere Person 337 €
- Nachhilfe je Kind 1.926 €
|
Beträge, die die im Bundesumzugskostengesetz für Bundesbeamte angegebenen Grenzen übersteigen |
Unfallkosten von Arbeitnehmern |
|
Erstattungen für Kfz-Unfall bei einer Dienstreise |
bei Privatfahrten |
Unfallversicherungsbeiträge |
|
Beiträge zur Reiseunfallversicherung für Dienstreisen |
Beiträge zu anderen Unfallversicherungen |
Unterhaltssicherung von freiwilligen Wehrdienstleistenden |
§ 3 Nr. 48 EStG |
alles, außer Leistungen an Selbständige gem. § 7 USG |
Leistungen an Selbständige gem. § 7 USG |
Unterstützung |
|
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, z.B. Grundsicherung, Hilfen zum Lebensunterhalt
Zahlungen bis 600 € aus Unterstützungskassen oder mit Mitwirkung des Betriebsrats |
Leistungen, die als Gegenleistung für eine Leistung des AN zu sehen sind, z.B. Sterbegelder
Beträge, die diese Grenzen übersteigen
Ausnahme: besonderer Notfall |
Vermögensbeteiligung |
§ 3 Nr. 39 EStG
(BMF-Schreiben v. 08.12.2009, BStBl I, 1513) |
Vorteile aus unentgeltlicher/verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis 360 €/Jahr, wenn diese als freiwillige Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden und die Beteiligung allen Arbeitnehmern offensteht |
übersteigender Betrag |
Verpflegungszuschüsse |
|
siehe Reisekosten |
Versicherungsleistungen |
§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG |
|
|
Warengutscheine |
R 8.1 LStR |
- beim Arbeitgeber einzulösen:
(betreffend Produktpalette des Arbeitgebers) → Sachbezug
44-€-Freigrenze oder der Rabattfreibetrag von 1.080 €
- bei Dritten einzulösen:
Zum Einkauf bei Dritten ist maßgebend, was vom Arbeitgeber zugesagt wurde. Das heißt, es besteht keine Möglichkeit, Barlohn zu wählen. Begünstigter Sachlohn liegt z.B. auch dann vor, wenn der Gutschein einen Geldbetrag für die Bezahlung einer konkreten Sach- oder Dienstleistung ausweist oder wenn keine konkrete Sach- oder Dienstleistung ausgewiesen wird, die der Arbeitnehmer auswählen kann.
|
beim Rabattfreibetrag: übersteigender Betrag
bei Freigrenze: bei Überschreitung wird alles steuerpflichtig
Beträge über 44 € im Monat |
Weihnachtsfeier |
|
siehe Betriebsveranstaltung |
Werkzeuggeld |
§ 3 Nr. 30 EStG |
Entschädigung für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers |
soweit die Zahlungen die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers übersteigen |
Wertpapierverkauf
(soweit nicht gewerblich) |
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siehe Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
im Privatvermögen |
Winterausfallgeld |
|
siehe Arbeitslosengeld |
Wohngeld |
§ 3 Nr. 58 EStG |
alles |
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Zukunftssicherungsleistung |
§ 3 Nr. 62 EStG |
Leistungen wegen gesetzlicher Verpflichtungen oder Ausgaben für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind |
- freiwillige Beiträge oder Beiträge, die bestimmte Grenzen überschreiten
- Pauschalbesteuerung möglich mit 20 % + SolZ + KiSt für max. 1.752 € pro Jahr
|
Zuschläge
- für Feiertagsarbeit
- für Nachtarbeit
(20.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
- für Sonntagsarbeit
- mehrere
|
- 3b Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG, 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG
- 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG, 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG
- 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG, 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG
|
- Zuschläge für Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen und für Arbeit am 31. Dezember ab 14.00 Uhr, soweit sie 125 % des Grundlohns nicht übersteigen; Zuschläge für Arbeit am 24. Dezember ab 14.00 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai bis 150 % des GrundlohnsFür Schichten, die vor 24 Uhr begonnen haben, gilt auch noch die Zeit bis 4 Uhr des Folgetags.
- Zuschläge bis 25 % des Grundlohns bzw. bis 40 %, wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird und die Zuschläge für die Arbeitszeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr gezahlt werden.
- Zuschläge bis 50 % des Grundlohns
- Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit am Sonntag oder Feiertag werden addiert. Für Arbeit an einem Sonntag, der auch Feiertag ist, gilt der höhere Zuschlag.Grundsätzlich: Der Grundlohn darf max. 50 €/Std. betragen. Sozialversicherungspflicht besteht ab 25 €/Std.
|
- Beträge, die die angegebenen Grenzen übersteigen
- Beträge, die die angegebenen Grenzen übersteigen
- Beträge, die die angegebenen Grenzen übersteigen
- Beträge, die die angegebenen Grenzen übersteigenZuschläge, die über einen Grundlohn von 50 €/Std. hinausgehen
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