Das beruflich genutzte Arbeitszimmer

Inhalt

1    Allgemeines

2    Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

3    Komplettabzug bei Tätigkeitsmittelpunkt

3.1 Es liegt nur eine Tätigkeit vor

3.2 Es liegen mehrere Tätigkeiten vor

4    Beschränkter Abzug bei fehlendem Alternativarbeitsplatz

5    Gestaltungen für den Komplettabzug

5.1 Außerhäusliches Arbeitszimmer

5.2. Betriebsstätte

5.3 Vermietungsmodell mit Arbeitgeber

6    Absetzbare Raumkosten

7    Berechnung der Bürofläche

8    Besondere oder zeitlich verteilte Nutzung des Arbeitszimmers

8.1 Mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer

8.2 Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen

8.3 Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers

9    Besonderheiten bei Selbständigen

1      Allgemeines

Das Arbeiten von zu Hause aus wird immer beliebter und einfacher. Moderne Telekommunikationstechniken machen es Arbeitnehmern und Selbständigen möglich, auch in ihrer privaten Wohnung jederzeit für Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten erreichbar zu sein. Wird eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, können die dadurch entstehenden Kosten allerdings nicht in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Geltende Abzugsbeschränkungen

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können nach dem Einkommensteuergesetz nur in zwei Fallkonstellationen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden:

  • Ein unbegrenzter Abzug der Kosten ist möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet und der Arbeitnehmer bzw. Selbständige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
  • Ein begrenzter Abzug bis maximal 1.250 € pro Jahr ist möglich, wenn im Arbeitszimmer zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt liegt, für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Erwerbstätigen jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit dieser Begrenzung will der Gesetzgeber den typischerweise entstehenden Aufwand für ein häus­liches Arbeitszimmer mit einer Durchschnittsgröße von 12 bis 14 m² abdecken.

Sofern Sie als Erwerbstätiger nicht in eine der zwei obigen Kategorien fallen, können Sie die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht steuerlich abziehen.

Beispiel 1

Arbeitnehmer A nutzt in seiner Mietwohnung ein Arbeitszimmer, in dem sich nicht sein Tätigkeitsmittelpunkt befindet; zudem verfügt er noch über einen Alternativarbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers. In 2014 hat A Mietaufwendungen in Höhe von 6.000 € getragen, an Nebenkosten hat er 2.200 € gezahlt. Das Arbeitszimmer ist 15 m² groß. Die gesamte Größe der Wohnung beläuft sich auf 60 m².

Lösung

Auf das Arbeitszimmer entfallen 1/4 der Kosten, das heißt 2.050 €. Da das Arbeitszimmer steuerlich jedoch keine Anerkennung findet (kein Tätigkeitsmittelpunkt, vorhandener Alternativarbeitsplatz), kann A die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen.

Abwandlung 1

A steht für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Lösung

A kann für das Arbeitszimmer Kosten in Höhe von 1.250 € geltend machen.

Abwandlung 2

Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit.

Lösung

A kann die gesamten angefallenen Kosten in Höhe von 2.050 € in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abrechnen.

Hinweis

Nehmen Sie innerhalb eines Kalenderjahres eine Nutzungsänderung des Arbeitszimmers vor (z.B. Nutzung zunächst als Arbeitszimmer, ab Juli 2014 dann als Kinderzimmer), können Sie nur die Aufwendungen für die Zeiten abziehen, in denen eine berufliche Nutzung bestand und

  • kein Alternativarbeitsplatz vorhanden war (= beschränkter Abzug) bzw.
  • der Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer lag (= unbeschränkter Kostenabzug).
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