Muss es ein Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat und vom Arbeitgeber unentgeltlich verpflegt wird, hinnehmen, dass seine Verpflegungspauschale gekürzt wird – und damit im Zweifel auf null Euro herabfällt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.

Im konkreten Fall hatte ein nautischer Offizier, der auf See tätig war (= keine erste Tätigkeitsstätte) Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht, obwohl er auf dem Schiff kostenlos verpflegt worden war. Der Seemann bezog sich auf den Wortlaut von § 9 Abs. 4a S. 8 EStG, wonach eine Kürzung der Verpflegungspauschale wegen kostenloser Arbeitgeberverpflegung nur greife, wenn einem Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt werde. Da Bordpersonal aber keine erste Tätigkeitsstätte habe, würde die Kürzungsvorschrift hier nicht greifen. Das FG sah das anders. Die Verpflegungspauschale in § 9 Abs. 4a S. 2 EStG sei nur dazu da, dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandene beruflich veranlasste Mehraufwendungen abzugelten. Der Abzug eines Verpflegungsmehraufwands scheide daher immer aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung stelle (FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.2019, Az. 15 K 266/16).
Wichtig | Auch wenn der Revision keine großen Chancen eingeräumt werden. Der Offizier hat sie eingelegt, sodass sich Betroffene in vergleichbaren Fällen darauf berufen können. Das Verfahren beim BFH trägt das Az. VI R 27/19.
Quelle | IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH
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